Seit dem Inkrafttreten des § 15a des Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) am 1. Juli 2002 haben die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (meldepflichtige) einer börsennotierten Gesellschaft (die Gesellschaft) förmlich mitzuteilen, wenn sie Wertpapiere der Gesellschaft erwerben oder veräußern, soweit der Gesamtwert bestimmte Grenzen übersteigt. Ferner unterliegen der Meldepflicht auch Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie Verwandte ersten Grades des Meldepflichtigen.