Mindesteigenkapital (§ 15 REITG)
Das am Ende eines Geschäftsjahres im Einzel- bzw. Konzernabschluss ausgewiesene Eigenkapital der REIT-AG darf 45% des Betrages, mit dem das unbewegliche Vermögen im Einzel- oder Konzernabschluss angesetzt ist, nicht unterschreiten.